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Satzung des Vereins "Politische Memoriale e. V. Mecklenburg-Vorpommern" Drucken E-Mail

§ 1  Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen "Politische Memoriale e. V. Mecklenburg-Vorpommern".
Er hat seinen Sitz in Schwerin und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins: "Politische Memoriale e. V. Mecklenburg-Vorpommern".


§ 2  Zweck und Ziel des Vereins

1. Der Verein beschäftigt sich mit der Demokratiegeschichte in Mecklenburg-Vorpommern, in Deutschland und anderen Ländern und untersucht die Dokumentation von geschichtlichen Zeugnissen oder Persönlichkeiten in der Öffentlichkeit. Zu diesen und thematisch zugeordneten Fragen kann er Forschungsarbeit betreiben, Aufträge/Projekte übernehmen und ggfs. in Auftrag geben.

2. Der Verein übernimmt Bildungsarbeit und die Vermittlung von Themen und Inhalten aus diesen geschichtlichen und aus aktuellen Zusammenhängen für Träger und MitarbeiterInnen von Museen, Gedenkstätten und Archiven, für Projekte, Initiativen und Vereine, für Pädagogen und SchülerInnen.
Dies geschieht in Trägerschaft des Vereins und in Kooperation mit
- den zuständigen Ministerien (z.B. Kultusministerium),
- Landesinstitutionen (z.B. LpB M-V, L.I.S.A.),
- dem Büro des Landesbeauftragten für die Unterlagen des ehemaligen
  Staatssicherheitsdienstes der DDR,
- dem Landesjugendring,
- dem Landestourismusverband,
- dem Arbeitskreis deutscher Bildungsstätten,
- Institutionen des Bundes
  und anderen Bildungsträgern sowie Vereinen, Projekten und Initiativen in
  Mecklenburg-Vorpommern,
- anderen Bundesländern (z.B. Brandenburg, Berlin, Sachsen-Anhalt, Sachsen,
  Thüringen, Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein, Niedersachsen) und
- anderen Staaten.

3. Der Verein führt Projekte im Rahmen der Bildungsarbeit selbständig und in Kooperation mit den unter
§ 2 Abs. 2 genannten Partnern durch und übernimmt vor allem Beratung und Begleitung in diesem Themenfeld.

4. Der Verein veranstaltet, fördert und organisiert Aktivitäten und den Erfahrungsaustausch zwischen Behörden, Ämtern, Einrichtungen, Initiativen, Vereinen, Wettbewerben und anderen Projekten in diesem Themenfeld.


§ 3  Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung.

2. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, er ist selbstlos
tätig.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

4. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins weder eingezahlte Beiträge zurück, noch haben sie Anspruch auf das Vereinsvermögen.


§ 4  Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele und Zwecke des Vereins nach § 2 unterstützen wollen.

2. Der Beitritt kann mündlich erklärt und/oder schriftlich beantragt werden.

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

4. Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben. Über die Höhe des Beitrages entscheiden die Mitglieder. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 5  Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet:
        a) mit dem Tod,
        b) durch Austritt,
        c) durch Ausschluß aus dem Verein.

2. Der Austritt ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
einem Mitglied des Vorstandes.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in
grober Weise gegen die Interessen und Ziele des Vereins verstößt. Über den Aus-schluß entscheidet der Vorstand. Die nächste Mitgliederversammlung kann auf
Antrag erneut darüber befinden.


§ 6  Organe des Vereins

1. Der Vorstand

2. Die Mitgliederversammlung


§ 7  Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus 3 Personen, und zwar aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und Schatzmeister/in und dem/der Schriftführer/in.
Mindestens je zwei von ihnen sind zur Vertretung des Vereins im Sinne BGB § 26
berechtigt.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.

3. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
        a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
        b) Entscheidung über den Erwerb bzw. Verlust der Mitgliedschaft,
        c) Protokollführung zu Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen.

4. Der Vorstand kann einen/eine Geschäftsführer/in berufen.


§ 8  Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlußfassungsorgan des Vereins.
Sie entscheidet über:
        a) Satzungsänderungen,
        b) Wahl und Absetzung des Vorstandes,
        c) Entlastung des Vorstandes und des Kassenführers,
        d) Ausschluß von Mitgliedern,
        e) Verwendung von Jahresüberschüssen,
        f)  Wahl von zwei Rechnungsprüfern der Rechnungslegung durch den
            Kassenführer,
        g) Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer,
        h) Auflösung des Vereins,
        i)  und andere Entscheidungen.

2. Der Vorstand ist verpflichtet, mindestens einmal jährlich, unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen, eine Mitgliederversammlung schriftlich einzuberufen und zu leiten.

3. 20% der Mitglieder können eine Einberufung der Mitgliederversammlung binnen
Monatsfrist verlangen.

4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

5. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderung und Auflösung des Vereins sind nur mit Zweidrittel-Mehrheit der Mitglieder möglich ,die zu einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung erschienen sind.

6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung müssen im Protokoll der entsprechenden Sit-zung festgehalten werden; es soll allen Mitgliedern innerhalb eines Monats zugestellt werden.


Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall gemeinnütziger Zwecke soll sein Vermögen ausschließlich und unmittelbar, die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes vorausgesetzt, an den Arbeitskreis deutscher Bildungsstätten e.V. (AdB), derzeit ansässig Mühlendamm 3 in 10178 Berlin, fallen, dessen Vorsitzende/r und Geschäftsführer/in dafür Sorge tragen müssen, daß es dem Vereinszweck entsprechend im AdB verwendet wird.


Schwerin, 03.04.2006
 
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