Satzung

Satzung des Vereins „Politische Memoriale e. V. Mecklenburg-Vorpommern“

§ 1  Name und Sitz des Vereins 
Der Verein trägt den Namen „Politische Memoriale e. V. Mecklenburg-Vorpommern“.
Er hat seinen Sitz in Schwerin und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins: „Politische Memoriale e. V. Mecklenburg-Vorpommern“.

§ 2  Zweck und Ziel des Vereins 
1. Der Verein ist Träger des „Grenzhus. Informationszentrum zur innerdeutschen Grenze“ in Schlagsdorf/Nordwestmecklenburg. Er führt das Informationszentrum als Museum zur Geschichte der innerdeutschen Grenze und als überregionale Dokumentationsstätte. Ziel ist die historisch-politische Bildungsarbeit und die wissenschaftlich angeleitete Sammlung, Erschließung und Bewahrung von Dokumenten, Erinnerungen und Objekten zur Geschichte der innerdeutschen Grenze im nördlichen Deutschland.
2. Der Verein beschäftigt sich mit der Geschichte der Demokratie und der Diktaturen in Mecklenburg-Vorpommern, in Deutschland und anderen Ländern. Hierzu kann er Forschungsarbeit betreiben und Aufträge/Projekte übernehmen, ggfs. in Auftrag geben.
3. Der Verein führt als staatlich anerkannte Einrichtung der Weiterbildung allgemeine politisch-historische Bildungsarbeit im Rahmen der außerschulischen Jugend- und Erwachsenenbildung durch.

§ 3  Gemeinnützigkeit 
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
§ 52 der Abgabenordnung (steuerbegünstigte Zwecke).
2. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, er ist selbstlos tätig.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
4. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins weder eingezahlte Beiträge zurück noch haben sie Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 4  Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele und Zwecke des Vereins nach § 2 unterstützen wollen.
2. Der Beitritt kann mündlich oder schriftlich beantragt werden.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
4. Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben. Über die Höhe des Beitrages entscheiden die Mitglieder. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5  Beendigung der Mitgliedschaft 
1. Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
2. Der Austritt ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
einem Mitglied des Vorstandes.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen und Ziele des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Die nächste Mitgliederversammlung kann auf Antrag erneut darüber befinden.

§ 6  Organe des Vereins
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung

§ 7  Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus 3 Personen, und zwar aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und Schatzmeister/in und dem/der Schriftführer/in.
Mindestens je zwei von ihnen sind zur Vertretung des Vereins im Sinne BGB § 26 berechtigt.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
3. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung,
b) Entscheidung über den Erwerb bzw. Verlust der Mitgliedschaft,
c) Festlegung der grundsätzlichen Vereinsaktivitäten,
d) Aufsicht über die laufenden Geschäfte und
e) Entscheidungen über Investitionsvorhaben.
4. Der Vorstand kann für die Arbeitsbereiche Geschäftsführer/innen berufen.

§ 8  Die Mitgliederversammlung 
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussfassungsorgan des Vereins.
Sie entscheidet über:
a) Satzungsänderungen,
b) Wahl und Absetzung des Vorstandes,
c) Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin,
d) Ausschluss von Mitgliedern,
e) Verwendung von Jahresüberschüssen,
f)  Wahl von zwei RechnungsprüferInnen zur Prüfung der Rechnungslegung durch
den Schatzmeister/die Schatzmeisterin,
g) Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer,
h) Auflösung des Vereins,
i)  und andere Entscheidungen.
2. Der Vorstand ist verpflichtet, mindestens einmal jährlich, unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen, eine Mitgliederversammlung schriftlich einzuberufen und zu leiten.
3. 20% der Mitglieder können eine Einberufung der Mitgliederversammlung binnen Monatsfrist verlangen.
4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderung und Auflösung des Vereins sind nur mit Zweidrittel-Mehrheit der Mitglieder möglich, die zu einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung erschienen sind.
6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung müssen im Protokoll der entsprechenden Sitzung festgehalten werden; es soll allen Mitgliedern innerhalb eines Monats zugestellt werden.

§ 9  Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall gemeinnütziger Zwecke soll sein Vermögen ausschließlich und unmittelbar, die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes vorausgesetzt, an den Landesflüchtlingsrat Mecklenburg-Vorpommern, Goethestraße 75, 19053 Schwerin fallen, dessen Vorsitzende/r und Geschäftsführer/in dafür Sorge zu tragen haben, dass es dem Vereinszweck entsprechend verwendet wird.

Schwerin, 13.11.2012